Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 6. April 2017 (Aktenzeichen: I ZR 33/16) entschieden: Nicht nur ein Wettbewerbsverband, sondern auch ein Fachverband (hier: eine Taxi-Vereinigung), der die beruflichen Interessen seiner Mitglieder vertritt und zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben auch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört, muss in der Lage sein, rechtlich durchschnittlich schwierige Wettbewerbsverstöße ohne anwaltliche Hilfe selbst zu erkennen und abzumahnen. Schaltet er in einem solchen Fall einen externen Rechtsanwalt zur Erstellung der Abmahnung ein, was ihm freisteht, so sind die hierfür entstehenden Rechtsanwaltskosten nicht als Abmahnkosten vom Gegner zu erstatten. Keine Rolle spielt es hierbei, ob der Verband nur in geringfügigem Umfang Abmahnungen ausspricht. Für den Einsatz eigenen Personals kann der Verband zwar in der Regel eine Abmahnkostenpauschale fordern (vorausgesetzt die Abmahnung war berechtigt). Diese fällt aber meist deutlich geringer aus, als die für eine Abmahnung anfallende Rechtsanwaltsgebühr.
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