Wer auf seiner Homepage einen Terminkalender veröffentlicht und darin verlinkt fremdes, urheberrechtlich geschütztes Material zum Download bereit hält, haftet wegen Urheberrechtsverletzung. Das entschied der Bundesgerichtshof in dem zum Jahresende 2013 veröffentlichten Urteil vom 4.7.2013 - I ZR 39/12.
Im konkreten Fall hatte der verklagte Webseitenbetreiber ein Einladungsschreiben als PDF-Datei auf seinem Server gespeichert, das über einen Link im Terminkalender auf seiner Homepage aufgerufen und heruntergeladen werden konnte. Das Einladungsschreiben enthielt einen Kartenausschnitt eines Stadtplans, für den der Kläger Urheberrechtsschutz beansprucht. Eine Einwilligung zur Verwendung der Einladung wurde vom Veranstalter als Verfasser des Einladungsschreibens eingeholt, nicht aber vom Kläger, der der Rechteinhaber des verwendeten Kartenmaterials war.
Anders als bei einer bloßen Verlinkung auf bereits veröffentlichte fremde Webseiteninhalte, begeht der auf seinen eigenen Webseiteninhalt verlinkende Homepagebetreiber eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung. Auf eine Haftungsprivilegierung nach § 10 Telemediengesetz kann sich der Homepagebetreiber nicht berufen, wenn er bzw. seine Mitarbeiter die Inhalte selbst einpflegen. Es handelt sich in diesem Fall nicht um "fremde Informationen" im Sinne dieser Bestimmung.
Praxistipp: Wer fremde Inhalte auf seiner Homepage anbietet, muss sorgfältig prüfen, ob es sich nicht um urheberrechtlich geschütztes Material handelt. Im Zweifel sollte vorher eine Einwilligung vom Urheber eingeholt werden. Wie der Fall des BGH anschaulich zeigt, muss dabei auch geprüft werden, von wem die Inhalte letztlich stammen, d. h. wer das urheberrechtlich geschützte Werk tatsächlich geschaffen oder jedenfalls die ausschließlichen Nutzungsrechte hieran erworben hat und dementsprechend die Lizenzen vergeben darf. Die Zustimmung der falschen Person(en) ist völlig wertlos.
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