Mietwagenunternehmen ist es nicht generell verboten, mit einer Mobilfunk-Telefonnummer auf ihrer Homepage im Internet zu werben. Zwar dürften nach § 49 Absatz 4 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) nur solche Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Mietwagenunternehmers eingegangen seien. Diese Vorschrift beinhalte aber kein generelles Verbot der Werbung mit Mobilfunknummern. Diese Auffassung äußerte der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der mündlichen Verhandlung eines Rechtsstreits, den die Taxi-Vereinigung Frankfurt am Main e.V. gegen einen Limousinenservice-Betreiber angestrengt hatte (Aktenzeichen 6 U 97/17).
Mit einer beim Landgericht Frankfurt erwirkten einstweiligen Verfügung hatte die Taxi-Vereinigung dem Limousinenservice-Anbieter die Internetwerbung mit Mobilfunknummern für dessen Fahrdienste untersagen lassen. Sie konnte sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Gera aus dem Jahr 2013 (Aktenzeichen 2 HK O 243/12) stützen, das in einem ähnlichen Fall (dort hatte das Mietwagenunternehmen mit seiner Mobilfunknummer auf dem Fahrzeug geworben) einen Wettbewerbsverstoß bejaht hatte. Begründung: Der Kunde werde hierdurch aufgefordert, Aufträge über die Mobiltelefonnummer zu erteilen, was unzulässig sei, da nicht festgestellt werden könne, ob der Anruf am Betriebssitz oder außerhalb eingegangen sei. Auch das Landgericht Frankfurt hatte in seinem erstinstanzlichen Urteil noch ähnlich argumentiert und gemeint, mit dem gesetzlichen Verbot der Auftragsannahme unterwegs solle bereits der Rechtsschein vermieden werden, dass der Mietwagenunternehmer über Mobilfunk außerhalb des Betriebssitzes erreichbar sei (Aktenzeichen: 3-08 O 157/16).
Einer derart weiten Auslegung der Vorschrift erteilte das Oberlandesgericht Frankfurt jedoch eine klare Absage: § 49 Absatz 4 Satz 2 PBefG sei kein Rechtsscheintatbestand. Die bloße Werbung mit einer Mobilfunknummer auf der Homepage eines Mietwagenunternehmens verbiete die Vorschrift nicht. Denn eine solche Werbung und die Erreichbarkeit über das Mobilfunknetz bedeuteten nicht zwangsläufig, dass der Unternehmer oder dessen Fahrer auch unterwegs außerhalb des Betriebssitzes Fahrtaufträge per Handy annehme, erläuterte der Senatsvorsitzende in der heutigen mündlichen Verhandlung. Es gäbe genügend Möglichkeiten, um einen Verstoß gegen die Vorschrift zu vermeiden. So könne das Handy beispielsweise am Betriebssitz verbleiben, unterwegs ausgeschaltet sein oder im Falle eines Anrufs auch ein Fahrtwunsch abgelehnt oder ein Rückruf für später angekündigt werden.
Die Taxi-Vereinigung verteidigte in der mündlichen Verhandlung zwar zunächst noch ihre gegenteilige Rechtsansicht, nahm aber schließlich ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Damit wurden die einstweilige Verfügung und das gegenteilige erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hinfällig.
Rechtsanwalt Ralph Müller-Bidinger, der das Limousinen-Serviceunternehmen in dem Rechtsstreit vor den Frankfurter Gerichten vertreten hatte, freut sich über das Resultat: „Damit hat das Oberlandesgericht unsere Rechtsauffassung voll und ganz bestätigt. Bedauerlich ist nur, dass das Verfahren wegen der Antragsrücknahme ohne Urteil endete. Für Mietwagenunternehmen in vergleichbarer Situation wäre die schriftliche Urteilsbegründung sicherlich hilfreich gewesen.“ Ein Urteil könnte aber letztlich noch im parallel geführten Hauptsacheverfahren ergehen, das derzeit noch beim Landgericht Frankfurt am Main anhängig ist und in dem sogar der Bundesgerichtshof das letzte Wort haben könnte. Am 20. Dezember 2017 soll weiter mündlich verhandelt werden.
Rechtsanwalt Ralph Müller-Bidinger warnt Mietwagen- und Chauffeurdienst-Unternehmen aber auch vor Missverständnissen: „Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt darf nicht falsch verstanden werden. Auch wenn der Mietwagenunternehmer hiernach grundsätzlich mit seiner Mobiltelefonnummer werben darf, Fahrtaufträge mit dem Handy außerhalb des Betriebssitzes oder der Unternehmerwohnung anzunehmen und auszuführen sind ihm nach wie vor gesetzlich verboten. Ein Verstoß oder die konkrete Gefahr der Begehung eines Verstoßes hiergegen können in einem Wettbewerbsprozess weiterhin geahndet werden. Abgesehen davon droht auch ein Bußgeld.
Rechtsanwalt Ralph Müller-Bidinger ist Gründer und Inhaber der BIDINGER Rechtsanwaltskanzlei in Frankfurt am Main und Co-Autor u. a. der Kommentierungen „Bidinger, Personenbeförderungsrecht“ und „Ullmann, juris-PraxisKommentar UWG“.
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