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Abgemahnt - was nun?

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Von einem Wettbewerbsverein, Ihrer Konkurrenz oder einem Schutzrechtsinhaber?
10 Punkte, die Sie beachten sollten:

  1. Nehmen Sie die Abmahnung ernst!
    Ignorieren, abwarten und darauf hoffen, dass schon nichts passieren wird, bringt nichts. Sie riskieren damit nur einen oft vermeidbaren Rechtsstreit - mit erheblichen Mehrkosten.
  2. Hilft die Ausrede: "Ich habe keine Abmahnung erhalten"?
    Nein, in aller Regel nicht. Richterinnen und Richter haben diese Ausrede schon zu oft gehört. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn der Abmahnende nachweist, dass er die Abmahnung an Sie abgesandt hat. Ob per Post, Telefax oder E-Mail ist dabei gleichgültig. Keinesfalls ist ein Einschreiben notwendig. Denn eine bestimmte Form ist für die Abmahnung nicht vorgeschrieben. Auch eine telefonische oder mündliche Abmahnung würde schon genügen. Wenn Sie den Zugang bestreiten wollen, müssen sie beweisen, tatsächlich nichts erhalten zu haben. Dieser Beweis ist schwer zu führen!
  3. Nutzen Sie Ihre Zeit!
    Abmahnungen enthalten meist eine recht knapp bemessene Reaktionsfrist. Zwar muss diese Frist "angemessen" sein. Dafür können - je nach Art, Schwere und Umständen des Verstoßes - aber bereits wenige Tage oder u. U. sogar Stunden (z. B. bei Rechtsverletzungen auf Messen) genügen. Der Abmahnende will die rechtswidrige Handlung schnell verbieten und jede Gefahr einer Wiederholung beseitigt wissen. Notfalls auch mit einer einstweiligen Verfügung. Ein solches gerichtliches Eilverfahren setzt aber zügiges Handeln des Antragstellenden voraus. Auch Sie sollten deshalb zügig reagieren und alsbald Rechtsrat einholen. Hilfreich ist es, wenn Sie bereits entlastende Dokumente und Beweise sammeln und Ihrem Anwalt schnell zur Verfügung stellen. Können Sie die Frist nicht einhalten, sollten Sie den Abmahnenden um Fristverlängerung bitten. Das kann auch Ihr Anwalt für Sie tun. Manchmal lässt sich so noch ein wenig mehr Zeit gewinnen. Dieses Vorgehen empfiehlt sich auch, wenn die Frist tatsächlich unangemessen kurz sein sollte. Zwar gilt dann automatisch eine angemessene Frist. Doch über die Frage, was angemessen ist, entscheidet letztlich erst das Gericht. Ist der Abmahnende nicht gesprächsbereit, empfiehlt sich der Hinweis, dass Sie die Frist für unangemessen kurz halten und bis zum ... antworten werden.
  4. Vorwürfe rechtlich prüfen!
    Die in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe sollten Sie mithilfe eines spezialisierten Anwalts rechtlich überprüfen lassen. Auch wenn Sie glauben, dass der Vorwurf berechtigt sein könnte oder Sie sogar davon überzeugt sind, lohnt sich eine professionelle Überprüfung. Erfahrungsgemäß sind die vorformulierten Unterlassungserklärungen, die die Abgemahnten unterzeichnen sollen, sehr weit gefasst - manchmal auch zu weit. Wer hier vorschnell unterschreibt, verpflichtet sich zu mehr, als er eigentlich müsste und engt sich damit für die Zukunft unnötig ein. Außerdem ist die Gefahr eines erneuten Verstoßes und der Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe bei einer sehr weit gefassten Unterlassungserklärung naturgemäß größer. Ihr Anwalt kann die Unterlassungsverpflichtung so formulieren, dass der Abmahnende nur das erhält, was ihm zusteht - nicht weniger, aber auch nicht mehr. Dazu gehört auch, dass Sie kein Anerkenntnis eines etwaigen Fehlverhaltens erklären müssen. Darüber hinaus wird Ihr Anwalt natürlich feststellen, wenn die Abmahnung unberechtigte oder fragwürdige Vorwürfe enthält und Ihnen die möglichen Handlungsoptionen aufzeigen.
  5. Schutzschrift als Abwehrmaßnahme
    Ein wirksames Mittel gegen eine (unberechtigte) einstweilige Verfügung ist die vorsorglich hinterlegte Schutzschrift, die das angerufene Gericht nach Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beachten hat. Mit ihr verteidigt sich der Abgemahnte vorab gegen unberechtigte Vorwürfe und kann damit bestenfalls verhindern, dass eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Abgemahnten per Gerichtsbeschluss erlassen wird. Leider ist die als Ausnahmefall für besonders dringliche Angelegenheiten gedachte einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung in der Praxis der Regelfall. Die Schutzschrift ist das wirksame Gegenmittel.
  6. Genügt es, das beanstandete Verhalten zu beenden?
    Wenn das in der Abmahnung beanstandete Verhalten rechtswidrig ist, liegt eine Verletzungshandlung vor. Es besteht Wiederholungsgefahr, d. h. es wird unterstellt, dass Sie den gleichen oder einen gleichartigen Verstoß erneut begehen könnten. Sie sollten zwar schnellstmöglich das beanstandete Verhalten beenden und weitere Rechtsverletzungen vermeiden. Doch das allein genügt nicht. Sie müssen sich zudem zur künftigen Unterlassung des betreffenden Verhaltens verpflichten und zum Zeichen der Ernsthaftigkeit Ihrer Verpflichtung für den Wiederholungsfall eine angemessene Vertragsstrafezahlung vereinbaren.
    Die bloße Beendigung des abgemahnten Verhaltens genügt nur dann, wenn Sie sich noch im Vorfeld eines Verstoßes befinden, d. h. eine Rechtsverletzung zwar unmittelbar droht, aber noch nicht eingetreten ist. Dann liegt nur eine so genannte "Begehungsgefahr" vor, die Sie durch Beendigung des gefährdenden Verhaltens und durch eine einfache Erklärung, dass Sie den Verstoß nicht begehen werden, beseitigen können.
  7. Kann eine Unterlassungserklärung auch ohne Vertragsstrafeversprechen abgegeben werden?
    Grundsätzlich nein. Wenn eine Verletzungshandlung und damit eine Wiederholungsgefahr besteht, bedarf es zwingend einer vertragsstrafegesicherten Unterlassungserklärung. Nur wenn noch keine Rechtsverletzung vorliegt, sondern lediglich droht (Begehungsgefahr), genügt eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen (siehe auch unter 6.).
  8. Muss man Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche anerkennen?
    Nein! Auch eine Unterlassungsverpflichtung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich" genügt. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ist auch keine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften zur Schadenshöhe und zum Ausgleich etwaiger Schäden sowie zur Übernahme von Kosten erforderlich. Allerdings droht auch hinsichtlich der Auskunfts- und Schadensersatzansprüche des Abmahnenden ein Rechtsstreit, wenn Sie sich nicht mit ihm über diese Punkte verständigen können.
  9. Müssen die Abmahnkosten bezahlt werden?
    Ja, wenn und soweit die Abmahnung berechtigt ist, hat der Abmahnende einen Anspruch darauf. Mancher Abgemahnte lässt es hier jedoch auf eine Klage ankommen und zahlt nicht. Sie müssen sich jedenfalls in der Unterlassungserklärung nicht zur Zahlung verpflichten (siehe Ziffer 8.). Ein Rechtsstreit über die Abmahnkosten hat einen deutlich geringeren Gegenstandswert und verursacht im Vergleich zum Unterlassungsprozess weit weniger Verfahrenskosten. Der Aufwand ist für den Unterlassungsgläubiger bzw. dessen Anwälte aber genauso hoch, weil der Kläger - wie im Unterlassungsprozess - darlegen und beweisen muss, dass die Abmahnung berechtigt war. Mancher sieht deshalb davon ab, die Abmahnkosten einzuklagen und begnügt sich mit der Unterlassungserklärung.
  10. Wie hoch sind die Abmahnkosten?
    Die Höhe der Abmahnkosten - und auch eines etwaigen späteren Gerichtsverfahrens - richtet sich nach dem Gegenstandswert, d. h. der wertmäßigen Bedeutung der Angelegenheit für den Abmahnenden. In Marken- und Wettbewerbsstreitigkeiten liegen die Gegenstandswerte nicht selten zwischen 20.000 und 50.000 Euro, bei größeren Unternehmen oder schweren Verletzungshandlungen sogar darüber. Der Gegenstandswert ist jedoch nur ein Berechnungsfaktor und nicht gleichzusetzen mit den tatsächlich anfallenden Verfahrenskosten. So beträgt zum Beispiel die gewöhnlich für Abmahnungen anfallende 1,3-fache Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 20.000 Euro netto 1.068,60 Euro und bei einem Streitwert von 100.000 Euro netto 2.151,50 Euro.

Foto Abmahnung © fovito - Fotolia.com

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